Vertragliche Grundlagen

Messstellenvertrag/Allgemeine Bedingungen
Hier finden Sie Informationen zu den Messstellenverträgen zum Messstellenbetrieb mit modernen Messeinrichtungen (mME) und intelligenten Messystemen (iMS).
Kunden (Anschlussnutzer, Anschlussnehmer und Anlagenbetreiber)
Sie haben von uns einen Brief mit dem Betreff „Umstellung der Abrechnung Ihres Stromzählers“ bekommen? In diesem Fall hat uns Ihr Stromlieferant mitgeteilt, dass er die Abrechnung der Entgelte für Ihren Stromzähler nicht mehr im Rahmen der Stromlieferung für Sie übernimmt. Deshalb müssen wir Ihnen das Entgelt direkt in Rechnung stellen. Der Vertrag zwischen Ihnen und uns kommt automatisch mit Stromentnahme über Ihren Zähler zustande. Der Messstellenbetrieb basiert auf der Grundlage der Festlegung BK6-24-125 zum Messstellenvertrag.
Ist bei Ihnen ein intelligentes Messsystem eingebaut und Sie möchten näheres zur Datenkommunikation des Messsystems erfahren? In unserem Formblatt zur Datenkommunikation finden Sie Angaben darüber, wer welche Daten von wem und wie oft und zu welchem Zweck aus dem intelligenten Messsystem/Smart-Meter-Gateway erhält.
Nutzen Sie Ihren Stromzähler ausschließlich zur Messung von erzeugtem/eingespeistem Strom, gelten für diesen Zähler ebenfalls unsere Messstellenverträge MSV-AN gemäß BK6-24-125.
Der Messstellenvertrag MSV-AN gemäß BK6-24-125 und das Formblatt gemäß § 54 sind an dieser Stelle veröffentlicht:
DOWNLOAD
| Vorschau | Beschreibung | Format | Größe |
|---|---|---|---|
| Allgemeine Bedingungen zum Messstellenbetrieb (AB-MSB) – gültig bis 30.06.2026 | 196,5 kB | ||
| Formblatt nach § 54 MsbG zur Datenkommunikation Smart-Meter-Gateway – gültig bis 30.06.2026 | 220,0 kB | ||
| Messstellenvertrag MSV-AN (BK6-24-125) – gültig ab 01.07.2026 | 216,6 kB | ||
| Formblatt nach § 54 MsBG (BK6-24-125) – gültig ab 01.07.2026 | 111,4 kB |
Lieferanten
Lieferanten finden den Messstellenvertrag nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 MsbG bei den Musterdokumenten zum Lieferantenrahmenvertrag.
Messstellenbetreiber
Messstellenbetreiber finden den Messstellenbetreiberrahmenvertrag nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 MsbG auf folgender Seite.
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