Lieferanten/Transportkunden

Belieferung Ihrer Gas-Kunden in unseren Verteilernetzen
Unsere Netze werden Ihnen dafür diskriminierungsfrei auf Basis eines Lieferantenrahmenvertrages nach § 20 Abs. 1b EnWG, welcher die Modalitäten der Transportabwicklung regelt, zur Verfügung gestellt. Dieser Vertrag basiert auf den einschlägigen gesetzlichen Regelungen sowie den Festlegungen der Bundesnetzagentur und der Kooperationsvereinbarung (KOV).
Der Lieferantenrahmenvertrag regelt für den Netzzugang insbesondere die Bilanzkreiszuordnung aller Gasentnahmen und -einspeisungen des Transportkunden in den Gasverteilernetzen der EVIP, die Abrechnung der Netznutzung sowie der Jahresmengendifferenzen der Standardlastprofil-Kunden, den Datenaustausch zwischen den Vertragspartnern sowie die Messung und Datenbereitstellung durch EVIP.
DOWNLOADS
| Vorschau | Beschreibung | Format | Größe |
|---|---|---|---|
| Lieferantenrahmenvertrag Gas | 306,5 kB | ||
| Anlage 2 - Kontaktdatenblatt Transportkunde/Netzbetreiber | 131,4 kB | ||
| Anlage 3 - Vereinbarung über den elektronischen Datenaustausch (EDI) | 82,8 kB | ||
| Anlage 4 - Ergänzende Geschäftsbedingungen | 100,0 kB | ||
| Anlage zu Anlage 4 - Preisliste zur Unterbrechung, Wiederherstellung, Stornierung gemäß LRV Gas | 80,5 kB | ||
| Anlage 5 - Standardlastprofilverfahren | 12,2 kB | ||
| Anlage 6 - § 18 Niederdruckanschlussverordnung (NDAV) | 40,7 kB | ||
| Anlage 7 - Begriffsbestimmungen | 15,5 kB | ||
| Ansprechpartner, Anschriften zur Nutzung des Gasnetzes | XLSX | 14,7 kB | |
| Verfahrensspezifische Parameter zum Standardlastprofilverfahren - gültig ab 01.10.2021 | XLSX | 169,8 kB | |
| Verfahrensspezifische Parameter zum Standardlastprofilverfahren – gültig ab 01.02.2022 | XLSX | 168,2 kB | |
| Verfahrensspezifische Parameter zum Standardlastprofilverfahren – gültig ab 01.04.2024 | XLSX | 165,0 kB |
Die Abwicklung der Belieferung von Entnahmestellen erfolgt nach der von der Bundesnetzagentur getroffenen Festlegung einheitlicher Geschäftsprozesse Lieferantenwechsel Gas (GeLi Gas) vom 20.08.2007 (Az. BK7-06-067) oder einer diesen Beschluss ersetzenden oder ergänzenden Festlegung der Bundesnetzagentur.
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