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Allgemeines

Drei Mitarbeiter stehen in einem Gang mit technischen Anlagen auf beiden Seiten - Froschperspektive

Wichtige gesetzliche Grundlagen.

Erneuerbare-Energien-Gesetz

Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz – EEG 2023) 

Das Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien wurde zum 25. Februar 2025 in wesentlichen Teilen geändert.

Ziel des EEG ist es, im Interesse des Klima- und Umweltschutzes eine nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung zu ermöglichen und den Beitrag Erneuerbarer Energien an der Stromversorgung auf mindestens 80 Prozent im Jahr 2030 zu erhöhen.

Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz

Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz - KWKG) 

Am 1. Januar 2016 trat das Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz - KWKG) in Kraft. Ziel des Gesetzes ist die Minderung der Kohlendioxid-Emissionen in Deutschland im Sinne des Klimaschutzes.Speziell durch den befristeten Schutz und die Modernisierung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK-Anlagen) sowie den Ausbau der Stromerzeugung in kleinen KWK-Anlagen und die Markteinführung der Brennstoffzelle werden die Energieeinsparung, der Umweltschutz und das Erreichen der Klimaschutzziele der Bundesregierung gefördert.

Kraftwerks-Netzanschlussverordnung

Verordnung zur Regelung des Netzanschlusses von Anlagen zur Erzeugung von elektrischer Energie (Kraftwerks-Netzanschlussverordnung - KraftNAV)

Zum 30. Juni 2007 trat die Verordnung zur Regelung des Netzanschlusses von Anlagen zur Erzeugung von elektrischer Energie (Kraftwerks-Netzanschlussverordnung - KraftNAV) in Kraft. Diese Verordnung regelt Bedingungen für den Netzanschluss von Anlagen zur Erzeugung von elektrischer Energie (Erzeugungsanlagen) mit einer Nennleistung ab 100 Megawatt an Elektrizi- tätsversorgungsnetzen mit einer Spannung von mindestens 110 Kilovolt. Die Regelungen dieser Verordnung sind hinsichtlich der Pflichten der Netzbetreiber abschließend im Sinne des § 111 Absatz 2 Nr. 2 Energiewirtschaftsgesetz. Die Vorschriften des Erneuerbare-Energien-Gesetzes sowie des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes bleiben unberührt.