Sie verwenden einen veralteten Browser. Bitte aktualisieren Sie Ihren Browser.
Allgemeines

Wichtige gesetzliche Grundlagen.
Erneuerbare-Energien-Gesetz
Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz – EEG 2023)
Das Gesetz
für den Vorrang Erneuerbarer Energien wurde zum 25.
Februar 2025 in wesentlichen Teilen geändert.
Ziel des EEG ist es, im Interesse des Klima- und
Umweltschutzes eine nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung zu
ermöglichen und den Beitrag Erneuerbarer Energien an der Stromversorgung auf
mindestens 80 Prozent im Jahr 2030 zu erhöhen.
LINK
Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz
Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz - KWKG)
Am 1. Januar 2016 trat das Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz - KWKG) in Kraft. Ziel des Gesetzes ist die Minderung der Kohlendioxid-Emissionen in Deutschland im Sinne des Klimaschutzes.Speziell durch den befristeten Schutz und die Modernisierung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK-Anlagen) sowie den Ausbau der Stromerzeugung in kleinen KWK-Anlagen und die Markteinführung der Brennstoffzelle werden die Energieeinsparung, der Umweltschutz und das Erreichen der Klimaschutzziele der Bundesregierung gefördert.
LINK
Kraftwerks-Netzanschlussverordnung
Verordnung zur Regelung des Netzanschlusses von Anlagen zur Erzeugung von elektrischer Energie (Kraftwerks-Netzanschlussverordnung - KraftNAV)
Zum 30. Juni 2007 trat die Verordnung zur Regelung des Netzanschlusses von Anlagen zur Erzeugung von elektrischer Energie (Kraftwerks-Netzanschlussverordnung - KraftNAV) in Kraft. Diese Verordnung regelt Bedingungen für den Netzanschluss von Anlagen zur Erzeugung von elektrischer Energie (Erzeugungsanlagen) mit einer Nennleistung ab 100 Megawatt an Elektrizi- tätsversorgungsnetzen mit einer Spannung von mindestens 110 Kilovolt. Die Regelungen dieser Verordnung sind hinsichtlich der Pflichten der Netzbetreiber abschließend im Sinne des § 111 Absatz 2 Nr. 2 Energiewirtschaftsgesetz. Die Vorschriften des Erneuerbare-Energien-Gesetzes sowie des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes bleiben unberührt.