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Redispatch 2.0

Anlage eines Umspannwerks im Gegenlicht

Auf den folgenden Seiten finden Sie die wichtigsten Informationen zum Thema Redispatch 2.0.

Aktueller Hinweis zum 23.12.2025 - Neuer Aufwendungsersatz bei Redispatch 2.0: Was ändert sich für Anlagenbetreiber und Bilanzkreisverantwortliche?

Durch die jüngste EnWG-Novelle, die am 23.12.2025 in Kraft getreten ist, verändert sich der finanzielle Ausgleich bei Redispatch-Maßnahmen. Während der grundsätzliche Ablauf einer Redispatch-Maßnahme gleich bleibt, ergeben sich für Sie als Anlagenbetreiber, für uns als Ihren Anschlussnetzbetreiber sowie für den Bilanzkreisverantwortlichen (BKV) Ihres Direktvermarkters/Lieferanten einige Anpassungen in der Abrechnung.

Wenn wir die Leistung Ihrer Anlage zeitweise reduzieren müssen, stimmen wir weiterhin im Nachgang zur Redispatch-Maßnahme die Ausfallarbeit mit dem Betreiber der technischen Ressource ab und übermitteln die Daten an Ihren Lieferanten, der sie an den BKV weitergibt. Auch am Prozess der Vorabinformation an den Lieferanten und den Einsatzverantwortlichen ändert sich nichts.

Bisher stellte uns der BKV seine Kosten für die finanzielle Kompensation des bilanziellen Ausgleichs auf Basis der abrechnungsrelevanten Ausfallarbeit direkt in Rechnung. Wir prüften diese Rechnung und beglichen sie gegenüber dem BKV. Parallel dazu haben Sie als Anlagenbetreiber von uns den finanziellen Ausgleich für die Regelung Ihrer Anlage aufgrund einer Redispatch-Maßnahme im Gutschriftenverfahren erhalten.

Mit § 14 Abs. 1b EnWG wird dieses Verfahren ab dem 23.12.2025 verändert: Der gesetzliche Anspruch auf einen angemessenen Aufwendungsersatz für die Durchführung des bilanziellen Ausgleichs durch den BKV liegt nun direkt bei Ihnen als Anlagenbetreiber. Das bedeutet, dass wir als Netzbetreiber den Aufwand, der durch den bilanziellen Ausgleich entsteht, künftig unmittelbar an Sie erstatten. Der BKV Ihres Lieferanten führt den bilanziellen Ausgleich weiterhin durch, ist aber nicht mehr in die finanzielle Abwicklung mit uns eingebunden.

Für Sie wird die Abrechnung damit erweitert, da der Aufwendungsersatz für die Durchführung des bilanziellen Ausgleichs durch den BKV gemeinsam mit der Vergütung für die Ausfallarbeit (finanzieller Ausgleich) ausgezahlt wird. Die Höhe des Aufwendungsersatzes wird noch durch die Bundesnetzagentur festgelegt; bis dahin akzeptiert die Bundesnetzagentur zur Berechnung des angemessenen Aufwendungsersatzes für die Durchführung des bilanziellen Ausgleichs Kosten in Höhe der Anwendung des „Mischpreisverfahrens“ nach der BDEW-Übergangslösung.

 

Die wesentlichen Änderungen in aller Kürze: Die EnWG-Novelle verändert nicht den Ablauf einer Redispatch-Maßnahme. Die Änderung betrifft ausschließlich die Zahlungsströme des Aufwendungsersatzes für die Durchführung des bilanziellen Ausgleichs. Für Redispatch-Maßnahmen ab dem 23.12.2025 erhalten Sie als Anlagenbetreiber künftig diesen Aufwendungsersatz. Die Aufgabe des bilanziellen Ausgleichs der Redispatch-Maßnahme verbleibt weiterhin bei Ihrem BKV. Für Redispatch-Maßnahmen bis einschließlich 22.12.2025 gilt der bis dato etablierte Prozess gemäß der BDEW-Übergangslösung.

Aktueller Hinweis - Wechsel volatiler und nicht volatiler steuerbarer Ressourcen (SR) in das Planwertmodell

Die BDEW-Anwendungshilfe „Wechsel in das Planwertmodell zum Redispatch 2.0“ beschreibt die wichtigen Schritte und Fristen für den Wechsel steuerbarer Ressourcen in das Planwertmodell. In diesem Dokument wird darauf hingewiesen, dass der Wechsel von steuerbaren Ressourcen ins Planwertmodell voraussetzt, dass die Übergangslösung gemäß BNetzA-Mitteilungen Nr. 8 und 9 zum Redispatch 2.0 beendet wurde.   

Wir befinden uns noch in der Übergangslösung gemäß BNetzA-Mitteilungen Nr. 8 und 9 zum Redispatch 2.0. Somit können in unserem Netz befindliche steuerbare Ressourcen noch nicht ins Planwertmodell wechseln.

Aktueller Hinweis - EVIP folgt der Übergangslösung Redispatch 2.0 zum 1. Oktober 2021

Bei der Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben für den Redispatch ist es bei Anlagen- und Netzbetreibern gleichermaßen zu Verzögerungen gekommen, so dass die Implementierung der Vorgaben noch nicht vollumfänglich bis zum 1. Oktober 2021 abgeschlossen sein wird.

Besonders betroffen ist der bilanzielle Ausgleich zwischen den Prozessbeteiligten. Um daraus resultierenden Risiken zu begegnen, hat der BDEW in Abstimmung mit der BNetzA eine branchenweite Übergangslösung für die Bilanzkreisbewirtschaftung erarbeitet, die einen gesicherten Einstieg in das neue Redispatchregime zum 1. Oktober 2021 ermöglichen soll. Diese Übergangslösung stellt ausdrücklich keine vom Gesetz abweichende Vorgabe dar, sondern nur eine vorweggenommene Verständigung zwischen den Unternehmen über die Ermittlung des bilanziellen Ausgleichs. Die gesetzlichen Anforderungen des Redispatch 2.0 bleiben erhalten.

Diese Übergangslösung für den Redispatch 2.0 werden wir ab dem 1. Oktober 2021 anwenden.

Gemäß der Mitteilung Nr. 8 zum Redispatch 2.0 der Bundesnetzagentur (BNetzA) vom 04.02.2022 haben wir unsere „Betriebsbereitschaft“ im Sinne der BDEW-Übergangslösung hergestellt. Wir sind in der Lage, die in der Festlegung vom 06.11.2020 (BK6-20-059) beschriebenen Kommunikationsprozesse im Einklang mit allen geltenden Vorschriften weitestgehend fehlerfrei durchzuführen. Zum Nachweis der Betriebsbereitschaft führen wir derzeit operative Tests zum Redispatch-Abruf unter Einbeziehung aller Schnittstellen durch.

Zur Beendigung der Übergangslösung werden wir die Einsatzverantwortlichen, Lieferanten und alle betroffenen Netzbetreiber mindestens vier Wochen vor Beginn der Umsetzung der Zielprozesse des bilanziellen Ausgleichs informieren.

Was ist Redispatch 2.0?

In der Vergangenheit wurden durch Redispatch nur Überlastungen während der Stromübertragung im Höchstspannungsnetz der Übertragungsnetzbetreiber vermieden und somit die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems gewährleistet.

Seit dem 1. Oktober 2021 gelten nun die Regelungen zum erweiterten Redispatch-Prozess (Redispatch 2.0), die von allen Marktpartnern, wie z. B. Anlagenbetreibern, Direktvermarktern oder Netzbetreibern, umzusetzen sind.

Die Gesetzesänderung stellt auch in den Bereichen Marktprozesse, Kommunikation, Datenbedarfe und -austausch neue Herausforderungen dar. Es sind auch Verteilnetzbetreiber betroffen, die bisher das Einspeisemanagement nicht als Instrument genutzt haben. Zur Vermeidung von Netzengpässen werden alle Erzeugungsanlagen ab 100 Kilowatt (kW) und nachrangig auch alle steuerbaren Erzeugungsanlagen kleiner gleich 100 kW in Redispatch-Maßnahmen einbezogen. Dazu gehören dann neben Erneuerbare-Energien-Anlagen (EE-Anlagen) auch Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen (KWK-Anlagen) sowie Speicheranlagen und konventionelle Erzeugungsanlagen.

EVIP hat die Herausforderungen zum Aufbau völlig neuer Prozesse für die Behandlung von Netzengpässen angenommen. Die wichtige Rolle der Verteilnetzbetreiber im Gesamtsystem und im Rahmen der Energiewende wird damit unterstrichen.

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