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Lieferanten/Händler

Teile eines Umspannwerks - Außenaufnahme

Belieferung Ihrer Strom-Kunden in unseren Verteilernetzen

Unsere Netze werden Ihnen dafür diskriminierungsfrei auf Basis eines Lieferantenrahmenvertrages nach § 20 Abs. 1a EnWG, welcher die Abwicklung der Belieferung der Kunden mit elektrischer Energie regelt, zur Verfügung gestellt. Dieser Vertrag basiert auf den einschlägigen gesetzlichen Regelungen.

Der Lieferantenrahmenvertrag regelt für den Netzzugang insbesondere die Bilanzkreiszuordnung aller gemäß der Geschäftsprozesse zur Kundenbelieferung mit Elektrizität (GPKE) bestätigten Stromentnahmen in den Verteilernetzen der EVIP, die Abrechnung der Netznutzung sowie der Jahresmengendifferenzen der Standardlastprofilkunden, den Datenaustausch zwischen den Vertragspartnern sowie die Messung und Datenbereitstellung durch EVIP.

Die Beschlusskammer 6 der Bundesnetzagentur (BNetzA) hat mit Beschluss vom 21.12.2020, Az.: BK6-20-160, einen Netznutzungs- bzw. Lieferantenrahmenvertrag Strom nebst Anlagen (BNetzA-Mustervertrag) für die Netznutzung zur Entnahme von Elektrizität festgelegt, den die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen verpflichtend ab dem 01.04.2022  anzubieten haben.

Lieferantenrahmenvertrag und Ergänzungen

Für den Netzzugang ab 01.04.2022 steht folgender Lieferantenrahmenvertrag nebst Anlagen zur Verfügung, der dem BNetzA-Mustervertrag in der Fassung vom 21.12.2020 entspricht.

Die Kosten für die Unterbrechung und Wiederherstellung der Anschlussnutzung finden Sie hier.

Messstellenvertrag nach BK6-24-125

Zum Messstellenbetrieb mit modernen Messeinrichtungen (mME) und intelligente Messsysteme (iMS) bietet MITNETZ STROM den Messstellenvertrag nach BK6-24-125 an. Dieser Vertrag wird als Anlage zum Lieferantenrahmenvertrag (Strombezug) geschlossen.

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