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Nachweisführung

Drei Mitarbeiter stehen in einem Gang mit technischen Anlagen auf beiden Seiten - Froschperspektive

Auch Details dokumentieren.

Die erstmalige Inbetriebnahme einer Erzeugungsanlage ist Grundlage zur Einordnung in die Vergütungsregelungen des EEG und des KWKG. Insofern ist es wichtig, den genauen Zeitpunkt in geeigneter Weise schriftlich zu dokumentieren. Darüber hinaus sind natürlich auch die zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Erzeugungsanlage zwischen Anlagenbetreiber, Anlagenerrichter und Netzbetreiber abgestimmten und realisierten technischen Details zu dokumentieren. Die wesentlichen Informationen sind bereits in unseren Musterformularen (anzuwenden je nach Anschlussspannungsebene) enthalten:

Nachweis zur Einspeise-Vergütung einer Erzeugungsanlage nach EEG

Nachweis des Abnahme- und Vergütungsanspruchs

Der grundsätzliche Abnahme- und Vergütungsanspruch nach EEG wird erstmalig mit der Anmeldung, insbesondere den verbindlichen Angaben im Datenblatt EEA gestellt. Für den Anlagenbetreiber ist es daher stets, insbesondere im Rahmen des Anschlusses und zur Inbetriebnahme der Erzeugungsanlage, sehr wichtig die hier angegeben Daten auf Richtigkeit und Aktualität zu prüfen und Änderungen unverzüglich anzuzeigen.Darüber hinaus sind einmalig z. B. zur Inbetriebnahme sowie jährlich die nach EEG geforderten Nachweise zu erbringen.

Jahresnachweise

Jährlich sind uns bis zum 28. Februar eines Kalenderjahres die für die Endabrechnung des Vorjahres erforderlichen Daten zur Verfügung zustellen. Allgemeine Daten zu Standort, Leistung und Inbetriebnahme der Erzeugungsanlage sind bereits bei der Anmeldung im Datenblatt EEA bzw. im Nachweis zur Inbetriebnahme enthalten.


Nachweis zur Einspeise-Vergütung einer Erzeugungsanlage nach KWKG

Zur Sicherstellung der Abnahme und Vergütung nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) ist die Zulassung der Erzeugungsanlage als KWK-Anlage nach  KWKG erforderlich. Diese erteilt auf Antrag bzw. in Form einer Allgemeinverfügung für kleine Anlagen mit einer elektrischen Leistung bis 50 KW das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA - http://www.bafa.de/). 
Außerdem wird bei KWK-Anlagen über 2 MW (elektrisch) ein nach anerkannten Regeln der Technik erstelltes Sachverständigengutachten erforderlich, in dem die Eigenschaften der Anlage, die für die Feststellung des Vergütungsanspruchs von Bedeutung sind, dargestellt werden. Als anerkannte Regeln der Technik gelten die von der AGFW e. V. in dem Arbeitsblatt FW308 in der jeweils gültigen Fassung enthaltenen Grundlagen und Rechenmethoden. Aufbau und Inhalt der Sachverständigen- gutachten sollten sich an den vom BAFA herausgegebenen Leitfaden orientieren. Darüber hinaus sind dem BAFA und dem Netzbetreiber bei Anlagen größer 2 MW (elektrisch) monatlich die eingespeisten und erzeugten KWK-Strommengen mitzuteilen. Bei der Teilnahme an unserer Abrechnung im Gutschriftenverfahren entfällt diese monatliche Mitteilung an uns.
Bis zum 31. März ist zudem dem BAFA und dem Netzbetreiber die im vorangegangenen Kalenderjahr eingespeiste KWK-Strommenge der Erzeugungsanlage mitzuteilen. Bitte beachten Sie, dass die Jahresmengen-Mitteilung für Anlagen größer 2 MW durch eine nach den anerkannten Regeln der Technik erstellte und durch einen Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer testierte Abrechnung belegt werden muss.